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Präambel Am 21. Februar 1984 ist der Trabrennverein Sitterdorf gegründet worden. Mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 1989 ist dieser in den “Ostschweizer Traberclub“, nachfolgend “OSTC“ genannt, umbenannt und sind dessen Statuten entsprechend geändert worden. | ||
1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Name Unter dem Namen OSTC besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Artikel 2: Sitz Der Sitz des OSTC ist am Wohnsitz des Präsidenten. Artikel 3: Zweck Der OSTC fördert und unterstützt die Interessen des Schweizerischen Pferderennsports und der Pferdezucht. Er kann selber Pferderennen organisieren und durchführen, als Sponsor für Rennen auftreten oder Sponsoren vermitteln. Zudem pflegt er ein aktives Clubleben. | ||
2. Mitgliedschaft und Finanzen Artikel 4: Mitglieder Der OSTC hat Clubmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner. Artikel 5: Clubmitglieder Clubmitglieder sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche aufgrund ihrer Anmeldung durch den Vorstand als solche aufgenommen werden. Sie unterstützen den OSTC durch Mitgliederbeiträge und durch aktive Tätigkeiten. Artikel 6: Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied können durch die Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich für den OSTC besonders verdient gemacht haben. Wenn ein Ehrenmitglied nicht zugleich Clubmitglied ist, hat es keine Rechten und Pflichten. Artikel 7: Gönner Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den OSTC lediglich finanziell unterstützen. Artikel 8: Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod oder Entmündigung bzw. Auflösung einer juristischen Person b) durch Austritt c) durch Ausschluss Artikel 9: Austritt Alle Mitglieder können jederzeit per Ende eines Kalenderjahres aus dem OSTC austreten. Der Austritt muss dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied schriftlich (Brief; e-Mail) mitgeteilt werden. . Artikel 10: Ausschluss Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen mehr als zwei Vereinsjahre lang gegenüber dem OSTC nicht nachkommen oder die durch ihr Verhalten dem Ansehen des OSTC vorübergehend oder dauernd Schaden zufügen oder dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossenen Mitglieder werden schriftlich über den Vorstandsbeschluss informiert. Über die Anzahl der Ausschlüsse legt der Vorstand der Generalversammlung Rechenschaft ab. Artikel 11: Finanzen 1. Clubmitglieder entrichten dem OSTC einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. 2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des jährlichen Beitrages befreit, auch wenn sie Clubmitglied sind. 3. Gönner bezahlen einen freiwilligen Gönnerbeitrag. 4. Reingewinne aus Veranstaltungen gehen in die Kasse des OSTC. Artikel 12: Haftung Es haftet für die Verbindlichkeiten des Clubs ausschliesslich das Clubvermögen; die persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. | ||
3. Organisation Artikel 13: Organe Organe des Clubs sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren d) die Organisationskomitees von Veranstaltungen a) die Generalversammlung Artikel 14: Einberufung, Anträge 1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des OSTC. 2. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt und wird normalerweise mit einem Clubanlass verbunden. 3. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch Vorstandsbeschluss, auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel aller Clubmitglieder oder auf Verlangen der Revisoren einberufen. 4. Die Einberufung einer Generalversammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Generalversammlungsdatum schriftlich und unter Angabe der Traktanden und bereits vorliegenden Anträge zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. 5. Anträge von Clubmitgliedern sind mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Artikel 15: Beschlussfähigkeit Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Artikel 16: Abstimmungen, Wahlen 1. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Clubmitglieder. Jedes anwesende Clubmitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 2. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Artikel 17: Abstimmungsart Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Artikel 18: Befugnisse In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte: ♦ Genehmigung des Jahresberichtes ♦ Abnahme der Jahresrechnung ♦ Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes, der Rechnungsrevisoren ♦ Festsetzung des jährlichen Beitrages der Clubmitglieder ♦ Ernennung von Ehrenmitgliedern ♦ Statutenänderungen ♦ Déchargeerteilung an den Vorstand ♦ Genehmigung allfälliger Jahresbudgets und Jahresprogramme ♦ Auflösung des Vereins Artikel 19: Protokoll Über die Generalversammlung wird ein Protokoll, indem sämtliche Beschlüsse chronologisch aufgeführt und vom Protokollführer und Clubpräsidenten unterzeichnet sind, geführt. b) der Vorstand Artikel 20: Zusammensetzung, Wählbarkeit Der Vorstand besteht aus vier oder mehr Mitgliedern und dem Präsidenten, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Eintretende Vakanzen sind durch die nächste Generalversammlung zu besetzen. Wählbar sind alle Clubmitglieder. Wiederwahl ist gestattet. Artikel 21: Konstituierung Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Artikel 22: Aufgaben Der Vorstand leitet den Club, vertritt ihn nach aussen und nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere: ♦ Einberufung von Generalversammlungen ♦ Vorlage von Jahresbericht und Jahresrechnung an die Generalversammlung ♦ Vorlage des Jahresbudgets und Jahresprogrammes an die Generalversammlung ♦ Entgegennahme und Prüfung von Anträgen an die Generalversammlung ♦ Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse ♦ Erlass von Reglementen und Richtlinien ♦ Organisation des Clubsekretariates ♦ Beschaffung und Verwaltung der Finanzen ♦ Bestellung und Überwachung der Organisationskomitees von Veranstaltungen ♦ Aufnahme von Clubmitgliedern ♦ Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 10 der Statuten ♦ Abschluss von Verträgen mit Sponsoren c) die Rechnungsrevisoren Artikel 23: Wahl und Aufgabe Die Generalversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsrevisoren auf vier Jahre. Die Revision der Jahresrechnung durch einen der gewählten Rechnungsrevisoren ist ausreichend. Die Rechnungsrevisoren geben der Generalversammlung schriftlichen Bericht ab und stellen den Antrag auf Déchargeerteilung. Eintretende Vakanzen sind durch die nächste Generalversammlung zu besetzen. d) die Organisationskomitees von Veranstaltungen Artikel 24: Wahl und Aufgabe Der Vorstand wählt für die Durchführung von Pferderennen und anderen Veranstaltungen des OSTC ein Organisationskomitee. Zielsetzung, Aufgabe und Kompetenz für das Organisationskomitee setzt der Vorstand fest. Mitglieder des Organisationskomitees müssen nicht unbedingt Mitglied des OSTC sein, jedoch der Präsident und der Vizepräsident. | ||
4. Schlussbestimmungen Artikel 25: Clubjahr Das Club- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Artikel 26: Ergänzende Bestimmungen In Ergänzung zu den Statuten gelten Art. 60 ff ZGB. Artikel 27: Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt der Wohnort des Präsidenten. Artikel 28: Revision der Statuten Die Abänderung der Statuten bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung. Artikel 29: Auflösung Der OSTC kann nur durch die Generalversammlung aufgelöst werden. Bei einer Auflösung fällt das Netto-Reinvermögen des Clubs dem Verein SUISSE TROT zu. Artikel 30: Inkrafttreten Diese Statuten wurden am 3. Mai 1989 durch die Generalversammlung angenommen und ersetzten diejenigen des “Trabrennvereins Sitterdorf“ vom 21. Februar 1984. Sie traten am 3. Mai 1989 in Kraft. Sie enthalten alle genehmigten Änderungen bis zur Generalversammlung vom 23.03.2019. AK / 15.4.89 / Rev. 28.02.09 / Rev. 20.05.10 / Rev. 22.04.17 / Rev. 23.03.19 |